Allgemeine Herstellungs- und
Lieferbedingungen vom
Tonstudio
FLORA für Ton- & Bildaufnahmen
1. Allgemeines
Die
Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der
Audiovisions- u. Filmindustrie Österreichs für Tonstudiobetriebe gelten
für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für
Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil
jedes Angebotes und jedes Vertrages.
Bei Rechtsgeschäften mit
Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes
BGBl Nr. 140/1979 in der derzeitigen gültigen Fassung gelten sie
insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses
Gesetzes widersprechen.
Eine rechtliche Bindung des
Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes
oder die Unterfertigung des Vertrages ein.
2. Kosten2.1.Im
vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten
enthalten bzw. werden die Leistungen nach der im Betrieb aufliegenden
jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich
MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und
allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden
Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit
maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.
2.2.Über Wunsch des
Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation, Auswahl der
Sprecher, etc.) kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in
diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu
entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgend einem Grund
nicht zustande kommt.
2.3.Der Auftraggeber trägt die
Kosten für eine eventuell von ihm veranlaßte fachliche Beratung.
3. Herstellung, Änderung,
Abnahme, Lieferfrist
3.1.Die Produktion beginnt
frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
3.2.Gebuchte Termine, die nicht
spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in
Rechnung gestellt.
3.3.Die technische Gestaltung des
Tonträgers obliegt dem Tonstudiobetrieb. Auf Wunsch des Auftraggebers ist
dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend zu sein. Der
Tonstudiobetrieb informiert den Auftraggeber über den Abschluß der
Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenenfalls einen Zeitpunkt
für die Abnahmevorführung.
3.4.Die Abnahme bedeutet eine
Billigung der technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm
Bevollmächtigter hat dem Tonstudiobetrieb unverzüglich nach Vorführung
des Tonträgers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige
Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung
oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu
geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge
sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur
Verfügung zu stellen.
3.5.Hat der Auftraggeber nach
Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten
Änderungen schriftlich mitzuteilen, der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet
und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen
zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des
Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn
genehmigten führt.
3.6.Lieferfristen oder Termine
sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen
entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht.
Kosten und Gefahr der Zustellung
trägt der Auftraggeber.
Der Tonstudiobetrieb ist nicht
verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren
4. Haftung4.1.Der
Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt
herzustellen.
4.2.Tritt bei der Herstellung des
Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung
unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger
Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht
rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom
Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den
Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher
erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.
4.3.Sachmängel, die vom
Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können
diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt
werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur
Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei
Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist
berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum
Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4.Bei Verlust und/oder
fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur
Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf
die Ersatzlieferung von Ton - und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl
oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer
Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine
Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen abzuschließen besteht
nicht.
Zahlungsbedingungen
5.1.Soferne nichts anders
vereinbart, ist gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/2 bei Auftragserteilung
1/2 bei Lieferung des Tonträgers
6. Urheberrechte,
Verwertungsrechte
6.1.Der Auftraggeber haftet
dafür, daß er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten
Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von
Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher
Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter
bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen
Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung
seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
6.2.Der Auftraggeber haftet für
alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den
Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den
Tonstudiobetrieb schad- u. klaglos zu halten.
6.3.Der Auftraggeber erklärt
ausdrücklich damit einverstanden zu sein, daß gesetzlich vorgeschriebene
Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom
Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.
7. Sonstige Bestimmungen
7.1.Falls mehrere Auftraggeber
dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn
der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht
der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne
der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die
Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes
verantwortlich zeichnet.
7.2.Änderungen des
Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des
Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen
unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung
nicht berührt.
7.3.Die vom Tonstudiobetrieb
gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger bleiben bis zur vollen
Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen
gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum
des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung
durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes
ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und
unwirksam.
Dem Tonstudiobetrieb steht das
Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber
überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den
Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen
aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind.
Eine Haftung für überlassene
Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr
des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach
vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten
des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
7.4.Erfüllungsort ist der
Hauptsitz des Tonstudiobetriebes.
7.5.Für den Fall von
Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des
Tonstudiobetriebes zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat
österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.
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